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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung dieser Einkaufsbedingungen



  1. Für Verträge (nachfolgend: "Aufträge") der a.i.m. all in metal GmbH (nachfolgend: "a.i.m.") mit ihren Auftragnehmern (nachfolgend: "Auftragnehmer") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: "Einkaufsbedingungen").
  2. Lieferbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, a.i.m. hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn a.i.m. Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt. a.i.m. und der Auftragnehmer werden im Folgenden auch jeweils einzeln als "Partei" oder gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Aufträge, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird.


§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt



  1. Die Aufträge kommen nur zustande, durch:
    • Vereinbarung durch einen Einzelliefervertrag,
    • Bestellung von a.i.m. und Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
    • einen Abruf im EDI-System von a.i.m. .



    § 3 Liefermodalitäten, Gefahrübergang und Annahmeverzug



    1. Die fristgemäße Erfüllung ist für die Aufträge von entscheidender Bedeutung. Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine sind stets verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei dem in der Bestellung vorgesehenen Bestimmungsort. Die Gefahr geht erst mit Eintreffen der Ware bei a.i.m. auf diese über. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Lieferungen nach dem Lieferzeitplan in Verzug, so kann a.i.m. zusätzlich zu ihren sonstigen Rechten vom Auftragnehmer (i) auf Kosten des Auftragnehmers eine schnellere Art der Beförderung verlangen und (ii) den Ersatz aller Schäden verlangen, die a.i.m. durch Produktionsverzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung der Liefertermine entstehen.
    2. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, ist a.i.m. berechtigt, unter Anrechnung auf eventuellen Schadensersatz, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Werts der betreffenden Lieferung für jeden vollendeten Werktag des Lieferverzugs zu verlangen, maximal jedoch 5 % des Werts der betreffenden Lieferung. a.i.m. ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. a.i.m. kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung des jeweiligen Auftrags geltend machen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt a.i.m. vorbehalten.
    3. Wird erkennbar, dass Lieferfristen oder Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer a.i.m. hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
    4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von a.i.m. bereitzustellender Unterlagen, Daten oder etwaiger Beistellungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er dies schriftlich anmahnt und der Auftragnehmer diese nicht innerhalb angemessener Frist ab Zugang der Mahnung bei a.i.m. erhalten hat.
    5. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt jegliche Lieferung der Ware DDP (Incoterms 2020) an den von a.i.m. benannten Bestimmungsort.
    6. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von a.i.m.
      zulässig.
    7. Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen haben jedenfalls die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer von a.i.m., die Zolltarifnummer, Liefermenge und Lieferanschrift zu enthalten. Der Lieferschein, den der Auftragnehmer jeder Lieferung in doppelter Ausfertigung beilegen muss, wird zusätzlich die Chargennummer, Positionsnummer enthalten.
    8. a.i.m. haftet nicht für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung von Mehrlieferungen oder verfrüht gelieferter Ware. Bei Lieferungen nach Satz 1 kann a.i.m. die Ware auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers an diesen zurücksenden oder auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers lagern.


    § 4 Auditrechte/ Prüfung und Annahme der Ware



    1. Nach vorheriger Ankündigung ist a.i.m.
      berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten des Auftragnehmers die Einhaltung der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und der Aufträge durch den Auftragnehmer zu prüfen. Der Auftragnehmer gewährt a.i.m. Zutritt zu den Betriebseinrichtungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterstützt a.i.m. nach besten Kräften und auf eigene Kosten bei der Durchführung der Prüfung und stellt hierzu insbesondere sämtliche für eine Prüfung erforderlichen Werkzeuge, Einrichtungen und Unterstützung ohne zusätzliche Kosten für a.i.m. zur Verfügung. Auf Wunsch von a.i.m. wird der Auftragnehmer, soweit erforderlich, auch einen qualifizierten Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung stellen, der a.i.m. bei der Prüfung behilflich ist. a.i.m. darf für die Prüfung auch einen Beauftragten einsetzen. Das Auditrecht gemäß § 4 dieser Einkaufsbedingungen steht auch den Kunden von a.i.m. zu.
    2. Der Auftragnehmer führt eine Warenausgangskontrolle durch. a.i.m. ist bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Ware auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden und offen erkennbare Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei allen übrigen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Eine weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit von a.i.m. besteht nicht.

    § 5 Preise und Zahlung



    1. Die in der Bestellung oder dem Abruf genannten Preise sind bindend und verstehen sich als Festpreise einschließlich Transport, Verpackung und Versicherung. Die etwaig gültige Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
    2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, leistet a.i.m. die Zahlungen nach eigener Wahl innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei a.i.m.
      oder innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei a.i.m. mit 3 % Skonto.
    3. Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Sämtliche an a.i.m. gerichteten Rechnungen müssen insbesondere in doppelter Ausführung vorgelegt werden, in EURO lauten, die am Tag der Lieferung etwaig gültige Umsatzsteuer gesondert ausweisen und die in dem Auftrag ausgewiesene Auftragsnummer sowie die Steuernummer des Auftragnehmers, sowie den in §3(7) dieser Einkaufsbedingungen festgelegten Inhalt angeben.
    4. Zu einseitigen Preiserhöhungen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, auch nicht im Falle von Kostenerhöhungen durch seine Zulieferer oder Subunternehmer.
    5. Sämtliche dem Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere für Kostenvoranschläge, Ortsbesichtigungen, Ausarbeitung von Angeboten und Projekten oder erforderliche Mehrarbeit sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen a.i.m. in gesetzlichem Umfang zu. Das Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung steht dem Auftragnehmer nur zu, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig von einem zuständigen Gericht festgestellt sind.


    § 6 Eigentumserwerb von a.i.m.



    Die Waren des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Im Übrigen ist ein Eigentumsvorbehalt insbesondere ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.



    § 7 Gewährleistung



    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Ware (i) der Spezifikation von a.i.m.
      sowie den von a.i.m. freigegebenen Mustern entspricht, (ii) sich für die nach dem Auftrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, (iii) dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und den jeweils gültigen Industriestandards entspricht, (iv) den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, (v) den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht sowie – soweit anwendbar - (vi) die Vorgaben der Verordnung EG 1907/2006 (REACH) in Kombination mit der Verordnung EG 1272/2008 (CLP Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
    2. Soweit die Spezifikationen und die Anforderungen von a.i.m. den Industriestandards widersprechen, haben die Spezifikationen und Anforderungen von a.i.m. Vorrang. Ist der Widerspruch für den Auftragnehmer erkennbar, so weist der Auftragnehmer a.i.m. unverzüglich schriftlich darauf hin.
    3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach IATF 16949 und ISO 9001 (in der jeweils gültigen Fassung) einzuführen und während der gesamten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt für jeden Auftrag die "Qualitätsmanagementvereinbarung für Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen" von a.i.m. .
    4. Der Auftragnehmer setzt bei der Herstellung von Ware und bei der Erbringung von Leistungen für a.i.m. umweltfreundliche Werkstoffe und Mittel ein und stellt sicher, dass alle von Unterauftragnehmern gelieferten Werkstoffe und erbrachten Leistungen die gleichen Anforderungen erfüllen.
    5. Prüft oder genehmigt a.i.m. im Rahmen des Auftrags Muster, Zeichnungen, Spezifikationen oder anderen Daten des Auftragnehmers, beschränkt dies nicht die Haftung des Auftragnehmers.
    6. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen a.i.m. ungekürzt zu, wobei a.i.m. das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung der Ware an a.i.m.. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist mit dieser Nachbesserung oder dieser Ersatzlieferung neu zu laufen.
    7. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Nacherfüllung. Dies gilt insbesondere für Transport-, Wege-, Arbeits-, Material, Ein- und Ausbaukosten. Die Kosten und die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung von mangelhafter Ware bei Rücklieferung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer trägt auch die Kosten für eine aufgrund von Mängeln den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle.
    8. Im Verhältnis zu dem Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferantenregress gemäß §§ 445a und 445b BGB.
    9. a.i.m. ist berechtigt, (i) nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, (ii) bei Verweigerung der Nacherfüllung oder (iii) bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen der Fall ist, den Mangel selbst auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers zu beseitigen oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
    10. Geringfügige Mängel kann a.i.m. – in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht – auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigen oder beseitigen lassen, ohne dass hierdurch die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers berührt wird. Geringfügig ist der Mangel, wenn er behebbar ist und die Beseitigungskosten niedrig sind, der Mangelbeseitigungsaufwand jedenfalls 5% des Auftragswertes der betreffenden Ware nicht übersteigt. Das Gleiche gilt in dringenden Fällen, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
    11. Der Auftragnehmer haftet gemäß diesen Einkaufbedingungen auch für Mängel der Produkte seiner Zulieferer und Unterauftragnehmer.
    12. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
    13. Gewährleistungs- oder haftungsbeschränkende Klauseln des Auftragnehmers erkennt a.i.m. insgesamt nicht an und widerspricht diesen hiermit.


    § 8 Produkthaftung und Ansprüche Dritter



    1. Wird a.i.m. von einem Dritten wegen eines Personen- oder Sachschadens im Wege der Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf die gelieferte Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen, hat der Auftragnehmer a.i.m.
      – soweit er selbst im Außenverhältnis haftet – von diesem Anspruch freizustellen.
    2. Sollten Dritte Ansprüche gegen a.i.m. geltend machen, die von der gelieferten Ware oder der Leistung des Auftragnehmers verursacht sein könnten, hat der Auftragnehmer a.i.m. bei seiner Verteidigung zu unterstützen.
    3. Ist a.i.m. dazu verpflichtet, (i) aufgrund der Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware oder der Leistung oder eines Leistungsbestandteils des Auftragnehmers und (ii) der von dieser Ware oder Leistung ausgehenden Gefährdung für Personen oder Sachen einen Rückruf durchzuführen, hat der Auftragnehmer auch sämtliche Rückrufkosten zu tragen; soweit nach den gesetzlichen Regelungen ein Verschulden für die Haftung des Auftragnehmers erforderlich ist, gelten diese gesetzlichen Regelungen für das Verschuldenserfordernis. Über die Rückrufmaßnahmen wird a.i.m. den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    4. Hat der Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür, dass der Rückruf notwendig werden könnte, muss er a.i.m. unverzüglich schriftlich informieren und entsprechende Unterlagen zur Prüfung der Gefährdungslage übergeben.
    5. Sofern die Schadensursache in dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
    6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von a.i.m. bleiben unberührt.


    § 9 Verletzung von Schutzrechten



    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ware frei von Schutzrechten Dritter ist, die der vertraglichen oder gewöhnlichen Nutzung der Ware entgegenstehen oder geeignet sind, diese einzuschränken.
    2. Der Auftragnehmer wird a.i.m.
      hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter sowie den Kosten der Rechtsverfolgung freistellen, die Folge einer Verletzung eines Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters, Urheberrechts oder sonstigen gewerblichen Schutzrechts im Rahmen von §9(1) dieser Einkaufsbedingungen, sind. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers gilt auch dann, wenn a.i.m. einen Teil der Konstruktion der Ware oder einen Teil der Herstellung der Ware vorgibt oder a.i.m. die gesamte Konstruktion oder Herstellung vorgibt, aber die Verletzung auf von dem Auftragnehmer zu vertretenden Umständen beruht.
    3. Wenn der Verkauf oder die Nutzung der Ware untersagt wird oder voraussichtlich untersagt wird, z.B. aufgrund von der Verletzung der in §9(1) dieser Einkaufsbedingungen genannten Pflicht, muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten nach Wahl von a.i.m. entweder (i) a.i.m. und dessen Kunden das Recht zur Nutzung und zu dem Vertrieb der Ware verschaffen, (ii) die Ware durch gleichwertige, fremde Schutzrechte nicht verletzende Ware ersetzen oder (iii) die gelieferte Ware schutzfrei gestalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird.
    4. Die Ansprüche nach § 9 (2) und (3) dieser Einkaufsbedingungen bestehen nicht, wenn der Auftragnehmer die Schutzrechtsverletzungen nicht zu vertreten hat oder der Auftragnehmer diese auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte kennen müssen.
    5. Sonstige gesetzliche Ansprüche von a.i.m. bleiben unberührt.


    § 10 Höhere Gewalt



    1. Höhere Gewalt, insbesondere durch Embargos oder sonstige behördliche Maßnahmen, Brand, Hochwasser, Explosionen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Transportverzögerungen, Arbeitskonflikte (einschließlich Aussperrungen und Streik), gerichtliche Anordnungen oder Verfügungen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Soweit die Einschränkung nicht nur vorübergehend ist, kann a.i.m. – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, die Ware selbst oder über den Auftragnehmer von anderen Quellen beziehen oder ihre Abnahmemengen gegenüber dem Auftragnehmer ohne Haftung verringern.
    2. Wenn a.i.m. aufgrund von höherer Gewalt ihren Lieferzeitplan ändern muss und sich die Lieferung verschiebt, hält der Auftragnehmer die betroffene Ware nach den Weisungen von a.i.m. zurück und liefert sie nach Beseitigung des Zustands der höheren Gewalt.
    3. Der Auftragnehmer und a.i.m. werden sich jeweils unverzüglich über Fälle höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer schriftlich informieren.


    § 11 Vertraulichkeit



    1. Der Auftragnehmer hat alle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von a.i.m. (nachfolgend: "vertrauliche Informationen") Dritten gegenüber geheim zu halten und darf diese nur zur Erfüllung der Aufträge verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Beschreibungen, Präsentationen, Skizzen, Designs, Schnitte, Muster, Formeln, Analysen, Verfahren, Herstellungsprozesse, Programme, Pläne, Entwürfe, Kundendaten, Marketingstrategien, Existenz und Ausgestaltung von Geschäftsverhältnissen, Begleitumstände von Geschäftsverhältnissen, (patentierbare oder nicht patentierbare) Erfindungen und sonstiges Know-how von a.i.m. sowie alle sonstigen Informationen von und über a.i.m., die ein objektiver Empfänger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als vertraulich erkennen muss. Vertrauliche Informationen sind auch die Erkenntnisse über innerbetriebliche Abläufe und Umstände bei a.i.m., die bei der Durchführung des Vertrags oder der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu der Kenntnis des Auftragnehmers gelangt sind.
    2. Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur solchen Personen zur Verfügung stellen, die für deren Verwendung zum Zweck der Aufträge notwendigerweise herangezogen werden müssen und nur soweit diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Keine vertrauliche Information liegt vor, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die betreffende Information (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits dem Auftragnehmer bekannt war, (ii) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt war oder später ohne Verletzung des Auftrags und einer sonstigen Vertraulichkeitspflicht bekannt wurde, (iii) dem Auftragnehmer durch Dritte ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht offengelegt wurde, (iv) von dem Auftragnehmer ohne Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig erarbeitet wurde oder (v) aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer behördlichen Entscheidung oder einer gerichtlichen Entscheidung durch den Auftragnehmer offengelegt werden muss.
    3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für die Dauer von fünf (5) Jahren ab der letzten Bestellung oder ab dem letzten Abruf von a.i.m..
    4. Der Auftragnehmer haftet für jede Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch einen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, dem er die vertraulichen Informationen zugänglich gemacht hat.


    § 12 Versicherung




    • Der Auftragnehmer hat zur Absicherung der aus der Vertragsdurchführung resultierenden Risiken eine angemessene Produkt-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Schadensereignis und mindestens EUR zehn (10) Millionen pro Kalenderjahr vorsehen und muss für die Dauer des Vertrages sowie der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit den auf Grundlage dieses Vertrages durchgeführten Produktlieferungen bestehen.
    • Die Produkt-Haftpflichtversicherung wird auch Fälle des Rückrufs abdecken.

    Auf Anforderung von a.i.m. hat der Auftragnehmer einen Nachweis über eine solche Versicherung und die Deckung vorzulegen.



    § 13 Eigentum von a.i.m.



    1. a.i.m. behält sich das Eigentum vor an allen Gegenständen, die a.i.m. dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, insbesondere an Verpackungsmaterialien, Modellen, Werkzeugen, Formen, Lehren, Gesenken und anderen Konstruktions-, Montage- bzw. Fertigungsmitteln sowie Unterlagen (nachfolgend: "beigestellte Sachen").
    2. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht a.i.m. gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt a.i.m. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer a.i.m. hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. a.i.m. nimmt die Übereignung hiermit an.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Sache durch den Auftragnehmer wird stets für a.i.m. vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt a.i.m. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    4. Der Auftragnehmer muss die beigestellten Sachen getrennt von anderen Gegenständen lagern und jederzeit als Eigentum von a.i.m. kennzeichnen. Auf Verlangen von a.i.m. muss der Auftragnehmer die beigestellten Sachen jederzeit an a.i.m. herausgeben. Der Auftragnehmer muss a.i.m.
      unverzüglich schriftlich über eine Beschädigung, eine Zerstörung oder einen Verlust einer beigestellten Sache informieren.
    5. Der Auftragnehmer verwahrt beigestellte Sachen unentgeltlich für a.i.m.. Der Auftragnehmer muss die beigestellten Sachen pfleglich behandeln und ist verpflichtet, die beigestellten Sachen ausreichend gegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung zu versichern und a.i.m.
      auf Verlangen die Versicherung nachzuweisen.
    6. Der Auftragnehmer darf die beigestellten Sachen ausschließlich für die Herstellung zur Erfüllung der Aufträge einsetzen.
    7. Änderungen an den beigestellten Sachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von a.i.m..
    8. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn ein Kunde von a.i.m. Eigentümer der beigestellten Sache ist, wobei der Auftragnehmer auch in diesem Fall jederzeit die Herausgabe an sich selbst verlangen darf.


    § 14 Ersatzteile



    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für die an a.i.m. gelieferten Produkte für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach Beendigung der Serienbelieferung mit dem betreffenden Produkt vorzuhalten und in diesem Zeitraum die Bestellungen von a.i.m. über Ersatzteile in angemessenem Umfang anzunehmen.
    2. Sofern keine andere Vereinbarung vorliegt, entsprechen die Preise für die ersten fünf Jahre dieses Zeitraumes weiterhin denjenigen, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Serienbelieferung mit dem betreffenden Produkt in Kraft waren. Im Anschluss daran wird der Auftragnehmer die Ersatzteile zu marktüblichen Preisen liefern.


    § 15 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers



    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
    2. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
    3. Wird a.i.m. nach den Bestimmungen der §§ 13 MiLoG, 14 AEntG von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines von diesem beauftragten Nachunternehmers oder eines Verleihers in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer a.i.m. von der Haftung nach den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG freizustellen und jegliche Kosten, die a.i.m. durch die Inanspruchnahme durch diese Arbeitnehmer entstehen, zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten. a.i.m. ist berechtigt, etwaige von ihm gemäß den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG geleisteten Zahlungen sämtlichen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers entgegenzuhalten und die Ansprüche gegeneinander aufzurechnen.
    4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertragsgemäße Leistung oder Teile hieraus nach vorheriger Zustimmung von a.i.m. an einen Nachunternehmer weitervergibt oder einen Verleiher beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Einhaltung der in § 15 dieser Einkaufsbedingungen genannten Pflichten durch den eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich sicherzustellen.
    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich – auf Verlangen von a.i.m. – zur monatlichen Vorlage eines Nachweises der Zahlung des Mindestlohnes durch ihn und durch von ihm beauftragte Nachunternehmen oder Verleiher. a.i.m. ist berechtigt, jederzeit anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten des Auftragnehmers einzusehen.
    6. Zur Sicherung ihrer Ansprüche behält es sich a.i.m. vor, von dem Auftragnehmer jederzeit die Bereitstellung einer Sicherheit, z.B. einer Bankbürgschaft, zu verlangen.
    7. a.i.m. stehen außerordentliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bezüglich der Vertragsverhältnisse mit dem Auftragnehmer zu, wenn der Auftragnehmer oder ein vom Auftragnehmer beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher seinen Angestellten nicht den Mindestlohn nach § 1 MiLoG bezahlt.


    § 16 Schlussbestimmungen



    1. Ansprüche des Auftragnehmers gegen a.i.m. kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von a.i.m.
      an Dritte abtreten.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Einkaufsbedingungen und den Aufträgen sowie ihrer Wirksamkeit ist Stuttgart (Deutschland). a.i.m. ist nach eigenem Ermessen berechtigt, den Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.
    4. Die Einkaufsbedingungen sowie die Aufträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
    5. Erfüllungsort (benannter Bestimmungsort) ist der Ort, an dem nach Angaben von a.i.m. die Ware abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.
    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende, wirksame Regelung zu treffen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

    MARKGRÖNINGEN (STUTTGART)
    a.i.m. all in metal GmbH

    Steinbeisstraße 6
    71706 Markgröningen

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    F + 49(0)37367-324-44